Teilen Sie etwaige gesundheitliche Beschwerden (Herz, Kreislauf, Lunge, Gelenke, Operation oder ähnliches) bei der Terminabsprache dem Piloten mit. Von Ballonfahrten während einer Schwangerschaft raten wir ab. Ballonfahren kann mitunter mit einer sportlichen Betätigung verglichen werden.

Fahrscheine sind spätestens 14 Tage nach Erhalt zu bezahlen. Nach der Bezahlung können Termine vereinbart werden. Die Fahrscheine sind nur mit Zustimmung des Unternehmens übertragbar. Die Umschreibkosten betragen 25,– € pro Gutschein. Gutscheine sind nicht in Geldwert erstattungsfähig. Stornierungen sind in den ersten 3 Monaten nach Kaufdatum nur durch den Auftraggeber unter Abzug von 25% pauschaler Kosten vom Fahrpreis möglich. Danach erhöhen sich die Stornokosten auf 50% des Fahrpreises. Nach Ablauf eines Jahres – gerechnet ab dem Kaufdatum – ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Die Gutscheine sind 3 Jahre gültig. Letzte Terminabsprache ist spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Gutscheines möglich, da sonst die Einlösung nicht mehr gewährleistet werden kann.
Sollte ein Gast zu seinem fest vereinbarten Termin zur Ballonfahrt nicht erscheinen, wird das Ticket ungültig. Terminstornierungen bzw. -änderungen sind bis 2 Werktage vor Fahrtantritt möglich. Bei Fehlanfahrten der Passagiere besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Unternehmer oder dessen Beauftragten. Es wird dann ein Ersatztermin vereinbart. Bei Fahrgästen, deren Gewicht mehr als 125 kg beträgt, behält sich das Luftfahrtunternehmen vor, den Fahrpreis anzuheben.

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Starts, der Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen. Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Desgleichen trifft der verantwortliche Luftfahrzeugführer Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeort. Der Fahrbetriebsleiter des Luftfahrtunter-nehmens entscheidet auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Wetterdaten, ob die Gäste zum Startplatz bestellt werden oder ob die Ballonfahrt wetterbedingt abgesagt werden muss. Dies ist der Fall bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 10 Knoten am Boden, bei Niederschlag, bei Gewitterwarnung, schlechten Sichten, bei Windflaute (Stehparty) und bei Temperaturen von 30° und mehr.

Betrunkene oder unter Rauschmittel stehende Personen werden nicht befördert. Kinder ab einer Größe von 1,30 m sind in unseren Ballonkörben willkommen; sind sie jünger als 12 Jahre in Begleitung eines Erwachsenen.

Das Unternehmen und seine Luftfahrzeugführer übernehmen keine Haftung für mögliche Schäden an den mit an Bord mitgeführten optischen und/oder akustischen Aufzeichnungsgeräten, Brillen, Handys oder anderen privaten Ausrüstungsgegenständen der Passagiere. Fotoapparate oder ähnliche Teile (Videokameras, Ferngläser etc.) dürfen nur in einem dafür geeigneten stabilen Behälter mitgenommen werden. Glas oder glasähnliche, spitze oder scharfe Gegenstände, gefährliche Güter, ätzende Stoffe, leicht entflammbare, selbstentzündliche Gegenstände, Sprengkörper u.ä. dürfen nicht mit auf den Startplatz und nicht mit an Bord genommen werden.

Durch die Aushändigung und Annahme des Fahrscheines entsteht der Beförderungsvertrag des Passagiers mit dem Luftfahrtunternehmen. Es dürfen nur Passagiere befördert werden, mit denen ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Die Haftung des Luftfrachtführers aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach dem Luftverkehrsgesetz. Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach §44 des Luftverkehrsgesetztes tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Mitarbeiter alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten (§45 LuftVG).

Die vom Unternehmen eingesetzten Ballone sind mit einer kombinierten Deckungssumme – je nach Größe des Ballons – bis zu 7.000.000 EUR für Personen und Sachschäden je Schadensereignis versichert.

Schäden oder Ersatzansprüche sind dem Luftfrachtführer unverzüglich anzuzeigen und geltend zu machen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des BGB.

Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das Luftverkehrsgesetz die Bestimmung des Gerichtsstandes. Ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend.